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Arbeitsvertragliche Ausschlussklausel auf "Verfall aller Ansprüche" ist unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.11.2020 unter Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel, die pauschal den „Verfall aller Ansprüche" vorsieht, die nicht binnen einer bestimmten Frist eingeklagt werden, unwirksam ist. Grund dafür ist, dass eine solche Klausel auch Ansprüche aus vorsätzlichen Vertragsverletzungen und aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung erfasse. Damit verstoße die Klausel gegen § 202 Abs. 1 BGB, was zu deren Nichtigkeit führe (nach § 202 BGB kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden). Bei Verwendung von Ausschlussklauseln sollten Arbeitgeber daher darauf achten, dass Ansprüche, die auf Vorsatz beruhen, explizit aus dem Anwendungsbereich der Ausschlussklausel herausgenommen werden. Entsprechendes gilt für Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn; werden diese nicht aus dem Anwendungsbereich der Ausschlussklausel herausgenommen, führt dies jedenfalls bei Arbeitsverträgen, die nach dem 31.12.2014 geschlossen wurden, ebenfalls zu deren Nichtigkeit.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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