Sie geben die Richtung an, wir sind der Steuermann.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Corona-Pandemie

Das Bundesministerium für Justiz bereitet eine Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Pandemie in finanzielle Schieflage geraten. Als Vorbild dienen Regelungen anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016. Hiernach kam es für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht darauf an, dass Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung aus den Auswirkungen der Katastrophe resultierten und ernsthafte Sanierungsverhandlungen geführt wurden. Sofern – womit zu rechnen ist – die neue Regelung sich hieran orientiert, müssen die Unternehmen die Kausalität der Corona-Pandemie für den Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit belegen, damit die Antragspflicht auch im konkreten Fall ausgesetzt wird.

Geschäftsleiter dürfen außerdem gemäß § 92 II AktG und § 64 GmbHG nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung zur Vermeidung einer persönlichen Haftung grundsätzlich keine Zahlungen mehr leisten. Ob es auch insoweit Lockerungen geben wird, bleibt abzuwarten. Bitten wenden Sie sich für aktuelle, laufende Informationen gerne an uns.

Zurück

DATEV Fernbetreuung

Kunden-Modul