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Betriebliche Gesundheitsförderung kann steuerfrei sein

7/22/2021

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Mit Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung können krankheitsbedingte Ausfallzeiten reduziert und gleichzeitig die Mitarbeiterzufriedenheit erhöht werden. Auch steuerlich sieht der Gesetzgeber eine Entlastung vor. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn können 600 EUR im Kalenderjahr pro Arbeitnehmerverhältnis steuer- und sozialversicherungsfrei aufgewendet werden. Eine kürzlich veröffentlichte Umsetzungshilfe des Bundesfinanzministeriums konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die Steuerfreiheit gewährt wird.

Steuerlich begünstigt sind insbesondere Leistungsangebote zur verhaltensbezogenen Prävention (z. B. "Rücken-Fit"), die von den Krankenkassen zertifiziert sind. Diese Kurse finden in der Regel außerhalb des Betriebsgeländes statt und werden durch den Arbeitgeber bezuschusst. Der Arbeitgeber muss die Zertifizierung des Kurses sowie die Teilnahmebescheinigung als Nachweise zum Lohnkonto nehmen. Für im Auftrag des Arbeitgebers allein für dessen Beschäftigte erbrachte Präventionskurse besteht mangels Beteiligung einer gesetzlichen Krankenkasse oft keine Zertifizierungsmöglichkeit. Die Steuerfreiheit kann dennoch gewährt werden, sofern der Kurs inhaltlich mit einem bereits zertifizierten Konzept übereinstimmt. In diesem Fall hat der Kursveranstalter das zertifizierte Vergleichsprogramm zu benennen und schriftlich zu bestätigen, dass der Kurs entsprechend durchgeführt wird. Die Erklärung ist ebenfalls als Nachweis dem Lohnkonto beizufügen. 

Explizit von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind dagegen unter anderem Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen und Fitnessstudios sowie Eintrittsgelder in Schwimmbäder oder Saunen.

Sind Leistungen zur Gesundheitsförderung allerdings primär dem betrieblichen Interesse zuzuordnen, liegt kein Arbeitslohn vor und damit auch kein Lohnsteuerabzug. In diesem Szenario erübrigt sich die Prüfung des Freibetrags. Als Beispiele werden Arbeitsplatzausstattung (z.B. höhenverstellbarer Schreibtisch) oder ganz aktuell auch Schutzimpfungen genannt.
Ihr Ansprechpartner:


Claudia Becker

Steuerfachangestellte
und Leiterin Lohnbuchhaltung

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