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Entgrenzung der Arbeit

Ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland beschäftigt Mitarbeiter, die ihre Arbeitsleistung im Ausland erbringen. Von dieser Ausgangslage gibt es so zahlreiche Varianten wie Gestaltungsmöglichkeiten. Arbeitnehmer können dabei nicht beanspruchen, mobil bzw. im Ausland tätig zu sein, die Anordnung einer Auslandstätigkeit über das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist jedoch zulässig.

Die gute Nachricht zuerst: Das nationale und europäische Recht gewährt Arbeitgebern in vielen Punkten vertraglichen Gestaltungsspielraum, der - Bekanntheit vorausgesetzt - sinnvoll genutzt werden kann. Arbeitgeber können so ihr rechtliches Risiko senken und transparente Verträge mit hoher Akzeptanz sowie Verbindlichkeit im Beschäftigungsverhältnis schaffen. Das kann einvernehmlich und freiwillig beispielsweise über eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag erfolgen.

Gesetzliche Regelungen zur Auslandtätigkeit z. B. im Nachweisgesetz und Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) sind deutschen Arbeitgebern inzwischen hinlänglich bekannt. Gut organisierte Personaler händigen ihren Beschäftigten vor deren Abreise die ergänzenden Arbeitsbedingungen schriftlich aus und weisen verbindlich nach, dass klare Regelungen bestehen. Sie kennen und beachten die Mindestarbeitsbedingungen aus dem AEntG, die Entlohnung, den Mindestjahresurlaub oder Höchstarbeitszeiten betreffend, auch erfüllen sie die Meldepflichten gegenüber den nationalen Behörden im Ausland. Auch das Sozialversicherungsrecht bereitet im Regelfall wenig Probleme. Mit der A1-Bescheinigung entfällt die mehrfache Zahlung von SV-Beiträgen, in Drittstaaten gelten meist bilaterale Sozialversicherungsabkommen.

 

Interessant wird es hinsichtlich der Vertragsgestaltung bei Sonderformen wie im Fall des "Employer of Record (EoR)", eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), streng reguliert und grundsätzlich erlaubnispflichtig. Über das Territorialitätsprinzip wird deutsches Recht abbedungen, wenn der Sachverhalt einen hinreichenden Bezug zum Ausland aufweist, also der "EoR" seinen Sitz im Ausland hat und der Beschäftigte tatsächlich ausschließlich im Ausland tätig ist. Auch nur kurze Aufenthalte in Deutschland riskieren diesen Status, eine Teilnahme dieser Beschäftigten an innerdeutschen Meetings in Präsenz muss sorgfältig abgewogen werden.

Die Beauftragung von selbständig tätigen Dienstleistern im Ausland birgt dagegen die Gefahr der Scheinselbständigkeit mit den hinlänglich bekannten Rechtsfolgen, die sich allein durch die Vertragsgestaltung nicht begrenzen lassen.

Ein Vertrag mit klaren Regeln ist eine gute Grundlage für eine Verlagerung der Arbeitsleistung ins Ausland. Das häufig nicht erkannte Risiko besteht in der Abweichung von diesen Verträgen im Alltagsgeschäft und der operativen Umsetzung der Vertragsinhalte. Schulungen, interne Revision und klare Organisationsstrukturen minimieren das Haftungsrisiko für Arbeitgeber.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Gestaltungspotenziale bei Abfindungszahlungen nutzen

Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Grundsätzlich verpflichtet das deutsche Arbeitsrecht nicht zur Zahlung einer Abfindung. In der Praxis gibt es dennoch regelmäßig Fallkonstellationen, die eine Abfindungszahlung zur Folge haben. Hierzu gehören insbesondere betriebsbedingte Kündigungen, Aufhebungsverträge oder gerichtliche Vergleiche. Dabei hängt die Höhe der Abfindung von verschiedenen Faktoren, wie z. B. der Betriebszugehörigkeit.

Abfindungen sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Dieser kann bei Anwendung der sogenannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. Dabei wird die Abfindung auf fünf Jahre verteilt und nur ein Fünftel des Betrags wird in die Einkommensberechnung einbezogen, was aufgrund des progressiven Einkommensteuersatzes in der Regel zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt. Damit die Fünftelregelung per Antrag angewendet werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Fünftelregelung kann nur angewendet werden, wenn die Zahlung als Ersatz für entgehende Einnahmen erfolgt und die Ursache nicht auf schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sind. Zudem ist die Abfindungszahlung in einem Betrag zu leisten. Gleichzeitig kann die Anwendung der Fünftelregelung zum Beispiel bei Zusammentreffen mit steuerfreien Einkünften wie dem Arbeitslosengeld, die dem Progressionsvorgehalt unterliegen, auch zu einer langfristig unvorteilhaften Steuergestaltung führen. Daher sollte die individuelle steuerliche Situation in jedem Fall sorgfältig geprüft werden.

Echte Abfindungen unterliegen nicht der Sozialversicherung. Jedoch ist Vorsicht bei der Ausgestaltung geboten: Auszahlung von rückständigem Arbeitsentgelt oder Zahlungen nach einem Kündigungsschutzprozess können durchaus Beitragspflicht auslösen.


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Steuerfreie Überlassung von Fahrrädern auch an Familien­angehörige von Arbeitnehmern

Die Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern ist zu einem beliebten Gehaltsextra geworden. Arbeitgeber können seit 2019 ein oder auch mehrere Fahrräder einem Arbeitnehmer steuerfrei überlassen. Ziel der Bundesregierung ist es, die Elektromobilität insgesamt zu fördern. Vor dem Hintergrund sind die steuerlichen Anreize für Elektro-Fahrzeuge und -Fahrräder nochmals verstärkt und verstetigt worden.

Die gesetzliche Regelung sieht dabei keine Beschränkung auf ein Fahrrad pro Arbeitnehmer vor. Unterstrichen wird dies auch durch eine Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern. Steuerpflichtig ist die Überlassung jedoch, wenn sie gegen Gehaltsumwandlung geschieht.

Zusätzlich wurde zum 01.01.2020 eine neue Pauschalierungsmöglichkeit bei der Übereignung eines betrieblichen Fahrrads eingeführt. Mit pauschal 25 % kann der geldwerte Vorteil versteuert werden, wenn ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug ist, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt übereignet wird.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer ​und Steuerberater
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Unbelegte Brötchen mit Heißgetränk sind kein Frühstück

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass unbe­legte Back­wa­ren mit einem Heiß­ge­tränk kein Früh­s­tück im lohn­steu­er­recht­li­chen Sinne darstellen. Grundsätzlich führt zwar die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zu Arbeitslohn, so dass hierfür Lohnsteuer (ggfs. pauschal besteuert) anfällt. Dies insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine komplette Mahlzeit (Frühstück, Mittagessen oder Abendessen) kostenlos oder verbilligt überlässt.

Davon abzugrenzen sind allerdings nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienen und denen daher keine Entlohnungsfunktion zukommt. Unbelegte Brötchen sind auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Ent­sp­re­chend sieht der BFH darin eine nicht steu­er­bare Auf­merk­sam­keit. Selbst für ein lohnsteuerrelevantes (ein­fa­ches) Früh­s­tück ist nach Auffassung der Richter zumindest ein Aufstrich oder Belag notwendig.

Lohnsteuervergünstigungen bei zusätzlich gewährtem Lohn

Für bestimmte zweckgebundene Lohnzuwendungen gelten Vergünstigungen in Gestalt einer Steuerbefreiung oder der Pauschalbesteuerung. Für manche Lohnsteuervergünstigungen gilt – zusätzlich zur Zweckgebundenheit – ein weiteren Erfordernis: die zweckgebundene Entlohnung muss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn hinzukommen. Dies betrifft z.B. die Steuerfreiheit von Kindergartenzuschüsse, von Maßnahmen der Gesundheitsförderung, der Nutzungsüberlassung eines Fahrrades oder der Vorteile aus dem Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit diesem Zusätzlichkeitserfordernis auseinandergesetzt. Der BFH hat sich hierbei zum einen der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen, dass dieses Erfordernis nicht im Sinne einer freiwilligen Entlohnung zu verstehen, sondern auch erfüllt ist, wenn der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung des Arbeitgebers hat.

Andererseits folgt der BFH nicht der Ansicht der Finanzverwaltung, dass Entgeltumwandlungen schädlich für das Zusätzlichkeitserfordernis sind. Vielmehr geht der BFH davon aus, dass bei einer wirksamen Umwandlung von Barlohn in einen Sachlohn für den dann gewährten Sachlohn das Zusätzlichkeitskriterium grundsätzlich erfüllt wird und die entsprechenden Lohnsteuervergünstigungen zu gewähren sind. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob sich die Finanzverwaltung dieser Einschätzung anzuschließen vermag und diese Rechtsprechung künftig anwenden wird.

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