HEINRICH&PARTNER
  • Home
  • Home
  • Internationale Unternehmen
  • International companies
  • Mittelstand
  • SMEs
  • Windenergie
  • Wind energy
  • Start-ups
  • Start-ups
  • Vereine
  • Associations and foundations
  • Freiberufler
  • Freelancers
  • Aktuelles
  • About us
    • Contact
  • Über uns
    • Kontakt
  • Jobs

Sie geben die richtung an,
wir sind der Steuermann.

Fristlose Kündigung nach falschem Sachvortrag im Arbeitsgerichtsprozess

10/1/2020

0 Kommentare

 
Versuchter Prozessbetrug ist kein Kavaliersdelikt. Dies gilt auch im Arbeitsgerichtsprozess. Arbeitnehmer, die im Prozess bewusst falsche Angaben zum Sachverhalt machen, riskieren neben strafrechtlichen Konsequenzen auch die fristlose Kündigung ihres Arbeitsvertrags.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hat in einem Urteil vom 22.01.2020 in erfreulicher Deutlichkeit klargestellt, dass ein Arbeitnehmer eine nebenvertragliche Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis massiv verletzt, wenn er im Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber bewusst wahrheitswidrig vorträgt, weil er befürchtet, durch wahrheitsgemäße Angaben einen Anspruch nicht durchsetzen zu können. Die vorsätzlich unwahre Sachverhaltsdarstellung in einem gerichtlichen Verfahren rechtfertige regelmäßig die außerordentliche Kündigung, da diese das notwendige Vertrauensverhältnis erheblich störe und der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen könne, dass der Arbeitgeber dies hinnehmen werde.

Gerade in verfahrenen Kündigungsschutzprozessen kann sich die Entscheidung des LAG Nürnberg für Arbeitgeber als sehr hilfreich erweisen. Zwar hat auch das LAG Nürnberg in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass eine objektiv wahrheitswidrige Erklärung in einem Rechtsstreit nicht zwangsläufig zu dem Rückschluss führen müsse, dass sich der Erklärende auf unredliche Weise rechtliche Vorteile verschaffen wolle. Wenn der Arbeitgeber jedoch belegen kann, dass der Sachvortrag des Arbeitnehmers nicht nur nicht der Wahrheit entspricht, sondern wissentlich und willentlich erfolgte, kann er ebendies zum Anlass für eine weitere (fristlose) Kündigung nehmen, mittels derer er seine prozessuale Lage verbessern kann. Denn eine solche weitere Kündigung, die unter Verweis auf das oben skizzierte Urteil des LAG Nürnberg ausgesprochen werden sollte, dürfte in vielen Fällen zumindest die Vergleichsbereitschaft des Arbeitnehmers nicht unerheblich erhöhen.
Ihr Ansprechpartner:

Helmut Heinrich

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer
​und Steuerberater

Phone
+49 (0)40 734 420 600
EMAIL

0 Kommentare



Hinterlasse eine Antwort.

    Archiv

    Mai 2022
    März 2022
    Januar 2022
    November 2021
    September 2021
    Juli 2021
    Mai 2021
    März 2021
    Januar 2021
    November 2020
    Oktober 2020
    Juli 2020
    Juni 2020
    Mai 2020
    April 2020
    März 2020
    Januar 2020
    Dezember 2019

    Kategorien

    Alle
    Allgemeines
    Immobilien
    Lohnsteuer
    Unternehmensbesteuerung
    Wirtschaft & Recht

    RSS-Feed

If you have any questions or need help,
​then simply get in touch with us – with no obligation.
We look forward to help you.


We also work with:
Bild
Bild
Bild
Bild
Bild
Bild

Phone

+49 (0)40 734 420 600

Email

info@heinrich-partner.de
DATEV Fernbetreuung (Kunden-Modul)
  • Home
  • Home
  • Internationale Unternehmen
  • International companies
  • Mittelstand
  • SMEs
  • Windenergie
  • Wind energy
  • Start-ups
  • Start-ups
  • Vereine
  • Associations and foundations
  • Freiberufler
  • Freelancers
  • Aktuelles
  • About us
    • Contact
  • Über uns
    • Kontakt
  • Jobs