HEINRICH&PARTNER
  • Home
  • Home
  • Internationale Unternehmen
  • International companies
  • Mittelstand
  • SMEs
  • Windenergie
  • Wind energy
  • Start-ups
  • Start-ups
  • Vereine
  • Associations and foundations
  • Freiberufler
  • Freelancers
  • Aktuelles
  • About us
    • Contact
  • Über uns
    • Kontakt
  • Jobs

Sie geben die richtung an,
wir sind der Steuermann.

Gestaltungsalternativen für die Beteiligung von Erben an Familienunternehmen

5/22/2020

0 Kommentare

 
Bei der Weitergabe von Anteilen an Familienunternehmen zeigen sich vielschichtige Probleme, die neben wirtschaftlichen und steuerlichen Aspekten vor allem durch familiäre Gesichtspunkte gekennzeichnet sind. Einerseits erweitert sich häufig die Anzahl der Erben von Generation zu Generation. Andererseits sind nicht alle Erben fähig oder willens, die Gesellschafterrechte zielführend im Interesse des Unternehmens auszuüben. Dennoch ist es meistens die Zielsetzung der vererbenden Generation, die Erben zu gleichen Teilen an den Unternehmensvermögen und dem künftigen Unternehmenserfolg zu beteiligen.

In dieser Situation, in der einzelne Erben zwar an dem Unternehmen beteiligt werden sollen, diese jedoch entweder nicht willens oder fähig sind, eine Gesellschafterposition zielführend auszuüben, eignen sich die Beteiligungsformen der sogenannten stillen Beteiligung respektive der sogenannten Unterbeteiligung.

Die stille Gesellschaft ist die Beteiligung am Handelsgewerbe eines Anderen und ist in ihren Grundzügen im HGB geregelt. Durch eine stille Gesellschafterstellung kann eine Partizipation am Unternehmensergebnis erfolgen, ohne dass der stille Gesellschafter an der Geschäftsführung beteiligt wird, Zugriff auf das Vermögen des Handelsgewerbes hat oder eine persönliche Haftung eingeht. Demgegenüber kann eine Verlustbeteiligung, welche ohnehin auf die Höhe der Einlage beschränkt ist, gänzlich abbedungen werden. Still heißt die Gesellschaft, weil es sich um eine reine Innengesellschaft handelt, die nach außen nicht in Erscheinung tritt. Da die gesetzlichen Vorschriften zur stillen Gesellschaft dispositiv sind, lässt sich diese sehr variabel ausgestalten.

Neben der stillen Gesellschaft kann sich eine Unterbeteiligung anbieten, die keine Partizipation an einer Gesellschaft vermittelt, sondern am Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters, dem sogenannten Hauptbeteiligten. Aufgrund des Fehlens expliziter gesetzlicher Regelungen lässt sich eine Unterbeteiligung weitgehend frei gestalten, jedoch ist für die Ausgestaltung einer Unterbeteiligung der Gesellschaftsvertrag der Hauptgesellschaft maßgeblich.

Ihr Ansprechpartner:

Dr. Mario Meuthen

Steuerberater, Master of Science

Phone
+49 (0)40 734 420 600
EMAIL
0 Kommentare



Hinterlasse eine Antwort.

    Archiv

    Mai 2022
    März 2022
    Januar 2022
    November 2021
    September 2021
    Juli 2021
    Mai 2021
    März 2021
    Januar 2021
    November 2020
    Oktober 2020
    Juli 2020
    Juni 2020
    Mai 2020
    April 2020
    März 2020
    Januar 2020
    Dezember 2019

    Kategorien

    Alle
    Allgemeines
    Immobilien
    Lohnsteuer
    Unternehmensbesteuerung
    Wirtschaft & Recht

    RSS-Feed

If you have any questions or need help,
​then simply get in touch with us – with no obligation.
We look forward to help you.


We also work with:
Bild
Bild
Bild
Bild
Bild
Bild

Phone

+49 (0)40 734 420 600

Email

info@heinrich-partner.de
DATEV Fernbetreuung (Kunden-Modul)
  • Home
  • Home
  • Internationale Unternehmen
  • International companies
  • Mittelstand
  • SMEs
  • Windenergie
  • Wind energy
  • Start-ups
  • Start-ups
  • Vereine
  • Associations and foundations
  • Freiberufler
  • Freelancers
  • Aktuelles
  • About us
    • Contact
  • Über uns
    • Kontakt
  • Jobs