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GmbH in der Krise – mögliche Gegenmaßnahmen und steuerliche Wirkung

​In Krisenzeiten stellt sich für den GmbH-Gesellschafter die Frage nach möglichen Maßnahmen zur Stützung der Gesellschaft bzw. zur Überwindung der Krise. Hierbei können unentgeltliche oder verbilligte Nutzungsüberlassungen ein mögliches Maßnahmenbündel darstellen, welches auf der einen Seite durchaus steuerlich zulässig ist, auf der anderen Seite jedoch mit verschiedenen steuerlichen Implikationen einhergeht.

Als relativ einfach umzusetzende Maßnahme in der Krise bietet sich die Absenkung oder der vollständige Verzicht von Leistungsvergütungen wie z. B. Geschäftsführergehalt oder Miet- und Pachtzahlungen der GmbH an ihren Gesellschafter an. Die unentgeltliche oder verbilligte Nutzungsüberlassung, genau wie die Herabsetzung der Geschäftsführervergütung, stellt grundsätzlich keinen einlagefähigen Vermögensvorteil dar. Es kommt insoweit also nicht zu einer verdeckten Einlage in die GmbH. Allerdings gilt dies nur, sofern der Verzicht ausgesprochen wird, bevor der Anspruch auf Zahlung der Vergütung zivilrechtlich entstanden ist. Der Verzicht auf einen bereits entstandenen Zahlungsanspruch würde beim Gesellschafter, zumindest für den werthaltigen Teil des Anspruchs, zu einem steuerpflichtigen Zufluss führen.

Wird der Verzicht ausgesprochen bevor der Anspruch zivilrechtlich entstanden ist, müssen jedoch weitere steuerliche Implikationen berücksichtigt werden. Besteht für den auf Geschäftsführervergütung verzichtenden Gesellschafter eine entgeltabhängige Pensionszusage, so reduziert die Absenkung der laufenden Bezüge auch den Pensionsanspruch und die Pensionsrückstellung ist unter Umständen anteilig ertragswirksam aufzulösen.

Gewährt der Gesellschafter der GmbH ein unverzinsliches Darlehen, ist dieses in der Steuerbilanz mit einem Zinssatz von zurzeit 5,5% abzuzinsen. In Höhe des Abzinsungsbetrages kommt es im Zeitpunkt der Darlehnshingabe zu einem steuerpflichtigen Ertrag. Diesem stehen zwar über die Darlehenslaufzeit Aufwendungen aus der Aufzinsung der Verbindlichkeit gegenüber, dennoch kann es im Hingabezeitpunkt zunächst zu einer steuerlichen Mehrbelastung kommen.

Die verbilligte Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern an die GmbH kann zu einer Kürzung der mit dem Wirtschaftsgut in Zusammenhang stehenden steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen auf Ebene des Gesellschafters führen. Grundsätzlich werden steuerlich abzugsfähige Aufwendungen des Gesellschafters nur zu 60 % berücksichtigt, soweit diese bei einer unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern mit dem unentgeltlichen Teil im Zusammenhang stehen.

Darüber hinaus können aus der verbilligten oder unentgeltlichen Nutzungsüberlassung neben ertragssteuerlichen Implikationen auch schenkungsteuerliche Folgen resultieren, sofern neben dem Gesellschafter, der den zivilrechtlich wirksamen Verzicht auf einen Anspruch ausgesprochen hat, noch weitere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind und durch diesen Verzicht eine Werterhöhung der GmbH-Anteile der anderen Gesellschafter eintritt.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Ihr Ansprechpartner:

Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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