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Realsplitting bei unentgeltlicher Überlassung von Wohnraum zu Unterhaltszwecken

Werden an einen getrenntlebenden Ehegatten Aufwendungen zum Unterhalt gezahlt, können diese Zahlungen bis zu einer Höchstgrenze von 13.805 Euro pro Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden und damit den Gesamtbetrag der Einkünfte mindern (sog. begrenztes Realsplitting). Korrespondierend ist der Empfänger des Unterhalts verpflichtet, die Unterhaltszahlungen zu versteuern, wobei die Steuermehrbelastung des Berechtigten vom Verpflichteten auszugleichen sind.

Voraussetzung für das Realsplitting ist der Antrag des Unterhaltsleistenden und die Zustimmung des Unterhaltsempfängers. Die Zustimmung ist gemäß Rechtsprechung zu erteilen, sofern die eintretenden Nachteile ausgeglichen werden. Als Unterhalt können neben Geldzahlungen auch geldwerte Sachleistungen gewährt werden. Wird beispielsweise Wohnraum in einem Einfamilienhaus unentgeltlich als Unterhaltsleistung überlassen, bei dem beide Ehepartner Miteigentümer sind, vermindert der anteilige Mietwert den Baranspruch. Die Höhe der unentgeltlichen Wohnungsgestellung ist grundsätzlich mit der ortsüblichen Durchschnittsmiete anzusetzen. Fraglich bleibt die Konstellation, wenn der als Unterhalt im Vertragswerk festgelegte Wert vom üblichen Mietwert abweicht. In diesem Fall ist zu klären, der Abzug auf den vertraglichen Anspruch beschränkt ist oder ob der marktkonforme Mietwert als Sonderausgaben geltend gemacht werden kann.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat sich zuletzt für eine Begrenzung auf die vertraglich festgesetzte Höhe ausgesprochen. Aufgrund der Zulassung der Revision lohnt es sich jedoch das Thema zu verfolgen und offen zu halten, bis der Bundesfinanzhof eine finale Entscheidung fällt.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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