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Verkürzte Nutzungsdauer digitaler Wirtschaftsgüter

3/23/2021

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Rückwirkend zum 01.01.2021 haben sich bei der steuerlichen Behandlung von Computern, deren Komponenten und Software Vereinfachungen ergeben. Die Anschaffungskosten für Computerhardware und Software können nunmehr innerhalb eines Jahres abgeschrieben und damit in voller Höhe als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten abgezogen werden. Für Wirtschaftsgüter, die bereits vor dem 01.01.2021 angeschafft wurden, greift eine sogenannte Restwert-AfA. Das bedeutet, die Restbuchwerte zum 31.12.2020 können im Veranlagungszeitraum 2021 vollständig steuerlich abgeschrieben werden. Damit wird auch die Hard- und Software berücksichtigt, welche während des ersten Lockdowns angeschafft worden ist. Bisher betrug die Nutzungsdauer gemäß der AfA-Tabelle für Computer, Laptops und Drucker sowie Scanner drei Jahre. Somit konnten die Kosten nur über drei Jahre verteilt steuerlich geltend gemacht werden. Aus der verkürzen Abschreibung können sich steuerliche Vorteile ergeben. Es sind jedoch auch Fallstricke in der praktischen Anwendung zu beachten. Zu berücksichtigen ist auf der einen Seite, dass die verkürzte Nutzungsdauer insbesondere für Unternehmen, welche im vergangenen Jahr Verluste eingefahren haben und ohnehin keine Steuern zahlen müssen, von geringem Nutzen ist. Auf der anderen Seite ist auf die Auswirkung auf die Handelsbilanz hinzuweisen. Für Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung darf nach der herrschenden Meinung nicht lediglich auf die amtlichen AfA-Tabellen zurückgegriffen werden. Grundsätzlich ist die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und unter objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen. Die Nutzungsdauer ist dabei vor allem aus der betrieblichen Planung abzuleiten, wobei in den wenigsten Fällen die planmäßige Nutzungsdauer der Hard- und Software weniger als ein Jahr betragen wird. In allen anderen Fällen würde eine Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz entstehen, die in der Handelsbilanz zu passiven latenten Steuern führt. Die neue Regelung stellt ein Wahlrecht dar. Somit sollte im Einzelfall geprüft werden, ob sich die Anwendung der verkürzten Nutzungsdauer überhaupt anbietet.
Ihr Ansprechpartner:


Franziska Handschumacher

Master of Science

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