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Zweitwohnung trotz Homeoffice muss gut begründet sein

9/28/2021

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Wer aus beruflichen Gründen am Arbeitsort eine Zweitwohnung unterhält, kann die Kosten dafür steuermindernd geltend machen. Der Gesetzgeber erkennt eine solche doppelte Haushaltsführung grundsätzlich an, wenn die Erstwohnung (zu) weit vom Arbeitsort entfernt ist. Für die Finanzverwaltung steht dabei nahezu ausschließlich die Verkürzung der Fahrzeit zum Arbeitsort für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung im Vordergrund. Eine Zweitwohnung wird akzeptiert, wenn die Entfernung zwischen der Zweitwohnung und der Tätigkeitsstätte nicht mehr als 50 km bzw. der Arbeitsweg höchstens eine Zeitstunde beträgt. Der Haupthausstand sollte mehr als 50 km von der Tätigkeitsstätte entfernt sein und nicht in der Nähe des Orts der Zweitwohnung liegen.

Daran hat auch die Corona-Pandemie nichts geändert. Es könnte jedoch fraglich sein, ob der Steuerpflichtige bei einer längeren Abwesenheit wegen Homeoffice-Tätigkeit die Zweitwohnung nach diesen Grundsätzen tatsächlich noch beruflich nutzt. 

Entscheidend für die Betrachtung ist, wann die doppelte Haushaltsführung erstmalig begründet wurde. Nach herrschender Meinung bleibt eine bereits vor der Pandemie begründete doppelte Haushaltsführung unabhängig von der Krisendauer bestehen. Lediglich wenn Tatsachen (beispielsweise arbeitsrechtliche Gestaltungen) vorliegen, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige beständig am Ort des eigentlichen Hausstandes (also im Homeoffice) arbeiten wird, erlischt die berufliche Veranlassung. 

Zu einer anderen Lösung kann gelangt werden, wenn eine doppelte Haushaltsführung erst während der Pandemie begründet wird. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzämter die wirksame Begründung einer doppelten Haushaltsführung insbesondere durch die verstärkte Nutzung des Homeoffice in Pandemiezeiten genauer prüfen und gegebenenfalls die notwendige Verkürzung des Arbeitswegs in Zweifel ziehen werden.

Bei Anerkennung der doppelten Haushaltsführung akzeptiert die Finanzverwaltung neben den Unterkunftskosten für die Zweitwohnung zusätzlich die Homeoffice-Pauschale für die Arbeit am Hauptwohnsitz in Höhe von 600 Euro pro Jahr. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung inzwischen klargestellt hat, dass Arbeitnehmer wählen dürfen, ob sie die Homeoffice-Pauschale oder die tatsächlichen Kosten für ein vorhandenes häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehen.
Ihr Ansprechpartner:

Prof. Dr. Mario Henry Meuthen

Steuerberater, Master of Science

Phone
+49 (0)40 734 420 600
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