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Das Transparenzregister wird zum Vollregister

Der Deutsche Bundestag hat mit dem Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG GW) die Umstellung des Transparenzregisters zu einem Vollregister beschlossen. Seit dem 01. August 2021 müssen alle transparenzregisterpflichtigen Unternehmen, die ihre wirtschaftlichen Berechtigten noch nicht beim Transparenzregister gemeldet haben, eine Eintragung vornehmen und ständig gepflegt werden.

​Das Transparenzregister wurde 2017 in Deutschland eingeführt, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Das Register wird in elektronischer Form geführt und enthält Eintragungen zu den sog. wirtschaftlich Berechtigten von Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen. Dies sind die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtseinheit steht. Dazu zählen natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar

- mehr als 25 % der Kapitalanteile halten,
- mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben können.

Gibt es bei einer AG oder GmbH keine solche Person, sind grundsätzlich die Mitglieder des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung sog. fiktiv wirtschaftliche Berechtigte.

Durch die zentrale Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten sollen die Eigentums- und Kontrollstrukturen der Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen nachvollziehbar gemacht werden.

Das Transparenzregister wurde zunächst als sog. Auffangregister eingeführt. Eine Mitteilung an das Register war damit nur erforderlich, wenn die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits aus anderen Registern (z. B. Handels- oder Vereinsregister) ableitbar waren. Mit der Gesetzesänderung und dem Wegfall der sog. Mitteilungsfiktion wird das Transparenzregister nun zum Vollregister. Dies hat für transparenzpflichtige Rechtseinheiten, die sich bisher auf die Mitteilungsfiktion berufen konnten zur Folge, dass eine Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr nachgeholt werden muss. Hierfür gilt eine Übergangsfrist: Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 31.03.2022 vornehmen; Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis zum 30.06.2022. Alle anderen Fälle (insbesondere Stiftungen und eingetragene Personengesellschaften) müssen eine Mitteilung bis zum 31.12.2022 übermitteln.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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