Sie geben die Richtung an, wir sind der Steuermann.

Erbschaftsteuerschulden mit Kunst tilgen

Schuldet ein Steuerpflichtiger Erbschaftsteuer, kann zugelassen werden, dass an Zahlungs statt dem Bundesland, dem die Erbschaftsteuer zusteht das Eigentum an Kunstgegenständen übertragen wird. Der Anwendungsbereich ist dabei auf die Erbschaftsteuern beschränkt, weil diese den Ländern zufließen, denen auch die Kulturhoheit zusteht. Durch die Regelung soll verhindert werden, dass Kunstgegenstände an Private oder ins Ausland veräußert werden, um den Erlös zur Tilgung geschuldeter Erbschaftsteuer zu verwenden. Die Überlassung der Kunstgegenstände an Zahlungs statt ist möglich, sofern an dem Erwerb der Kunstgegenstände aufgrund ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft ein gesellschaftliches Interesse besteht. Je wertvoller und bedeutender die Kunstgegenstände sind, desto eher wird der Steuerpflichtige mit der Verwaltung ins Geschäft kommen.

Bei einer solchen Vereinbarung zwischen Fiskus und Steuerpflichtigem stellt sich insbesondere die Frage, mit welchem Wert die einzelnen Kunstgegenstände angesetzt werden können. Problematisch ist die Bewertung bei einmaligen Kunstgegenständen und größeren Sammlungen. Für die Schätzung der Kunstgegenstände wird die Finanzverwaltung daher regelmäßig einen Sachverständigen heranziehen. Dem Steuerpflichtigen ist es dabei ebenfalls gestattet, ein eigenes Gutachten vorzulegen, um den Wert des Kunstgegenstandes zu untermauern. Kommen beide Parteien zu einem Kompromiss, schließen Steuerpflichtiger und Finanzverwaltung einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab. In diesem Vertrag sind die einzelnen Kunstgegenstände, die in das Eigentum des betroffenen Landes überführt werden, zu bezeichnen und die Höhe der Erbschaftsteuerschuld, die durch diesen Vorgang getilgt werden soll anzugeben. Ist der Wert der Kunstgegenstände höher als die zu tilgende Steuer, muss der Differenzbetrag an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden. Die Erbschaftsteuerschuld erlischt an dem Tag, an dem das Eigentum an den Kunstgegenständen vom Steuerpflichtigen auf das Land übergeht.

Zurück

DATEV Fernbetreuung

Kunden-Modul