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Erste Tätigkeitsstätte bei nur kurzer, aber vollzeitiger Bildungsmaßnahme

11/23/2020

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Der so genannten "ersten Tätigkeitsstätte" kommt im Einkommensteuerrecht erhebliche Bedeutung zu, da Fahrten zu dieser nur in Höhe von 30 Cent pro Entfernungskilometer angesetzt werden können und ein Abzug von Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand nach Dienstreisegrundsätzen nicht möglich ist.

Auch Bildungseinrichtungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses für ein Vollzeitstudium oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht werden, gelten als erste Tätigkeitsstätte. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt dies selbst bei kurzzeitigen Bildungsmaßnahmen. So stellte der BFH klar, dass ein viermonatiger Technikerlehrgang eine erste Tätigkeitsstätte am Ort der Bildungseinrichtung begründet. Die zeitliche Komponente ist für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte unerheblich. Allein entscheidend ist, dass die Bildungseinrichtung dauerhaft, also mit einer gewissen Nachhaltigkeit, aufgesucht wird.
Ihr Ansprechpartner:

Prof. Dr. Mario Henry Meuthen

Steuerberater, Master of Science

Phone
+49 (0)40 734 420 600
EMAIL

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