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Formalismus für geschäftliche Bewirtungen steigt - und damit der Druck auf die Gastronomie

Mit einem neuen Schreiben hat die Finanzverwaltung die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Bewirtungskosten verschärft. Neu ist vor allem, dass der Steuerpflichtige bei der Umsetzung der bereits geltenden neuen Kassensicherungsverordnung mit ins Boot genommen werden soll. Nur wenn der Bewirtungsbetrieb maschinell erstellte, abgesicherte Rechnungen mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausstellt, wird zukünftig der Betriebsausgabenabzug möglich sein. Rechnungen in anderer Form, wie z. B. handschriftliche oder nur maschinell erstellte Belege, können steuerlich nicht mehr gewinnmindernd berücksichtigt werden. Die neue Regelung gilt grundsätzlich ab sofort, jedoch sind übergangsweise, bis spätestens 31.12.2022, noch keine Rechtsfolgen zu befürchten.

Grundsätzlich sind nur 70 % der Bewirtungsaufwendungen steuerlich absetzbar. Der Betriebsprüfer des Finanzamts achtet vor allem darauf, ob die für den Betriebsausgabenabzug erforderlichen zusätzlichen Nachweise über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung, Höhe der Aufwendungen und die Unterschrift des Steuerpflichtigen von diesem zeitnah dokumentiert worden sind. Dies kann z. B. durch handschriftliche Notizen auf dem Bewirtungsbeleg oder durch einen Eigenbeleg, der zusammen mit der Bewirtungsrechnung aufbewahrt wird, erfolgen. Fehlen diese zusätzlichen Angaben, kann der Betriebsausgabenabzug für diese Bewirtungskosten versagt werden.

Im Übrigen gelten für Bewirtungsrechnungen die allgemeinen bekannten Vorschriften über die Ausstellung von Rechnungen. Insbesondere bei Rechnungsbeträgen von mehr als 250 € sollte der Steuerpflichtige darauf achten, dass sein Name vom Bewirtungsbetrieb auf der Rechnung ergänzt wird. Das Finanzamt beanstandet in diesem Fall ausnahmsweise nicht, wenn der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen vom Bewirtungsbetrieb handschriftlich auf der Rechnung ergänzt wird, im Gegensatz zur Angabe des Leistungsdatums, bei der eine handschriftliche Ergänzung oder die Verwendung eines Datumsstempels den Betriebsausgabenabzug kosten kann.

Durch die neuen Vorgaben der Finanzverwaltung wird es dem Lieblingsrestaurant um die Ecke immer schwerer gemacht, sich nicht an die neuen Vorschriften der Kassensicherungsverordnung zu halten. Spätestens jetzt müssen allgemeine handschriftliche Leistungsbeschreibungen wie „Speisen und Getränke“ der Vergangenheit angehören. Steuerpflichtige, die den Betriebsausgabenabzug begehren, werden bei der Wahl des Restaurants verstärkt darauf achten müssen, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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