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Geschäftsleitende Tätigkeiten nicht unterschätzen!

In kaum einer international tätigen Unternehmensgruppe wird großes Augenmerk auf den Ort geschäftsleitender Tätigkeiten für die einzelnen Gesellschaften gelegt. Gerade bei Neugründungen im Ausland erfolgt die Bestellung von Geschäftsführern, deren Aufgabenbeschreibung und die Bestimmung des Arbeitsorts - jedenfalls in der Anfangszeit - eher "hemdsärmelig". Dieses Vorgehen birgt jedoch steuerliche Risiken: Werden Organe oder (leitende) Mitarbeiter der deutschen Muttergesellschaft zu Geschäftsführern ausländischer Kapitalgesellschaften bestellt, stellt sich die Frage, wo sich der Ort der Geschäftsleitung befindet.

Dem Ort der Geschäftsleitung kommt im deutschen Steuerrecht nämlich ganz gravierende Bedeutung zu. Liegt dieser in Deutschland, ist eine ausländische Kapitalgesellschaft (auch) in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Zwar wird diese unbeschränkte Steuerpflicht in aller Regel durch ein Doppelbesteuerungsabkommen stark eingeschränkt, aber auch im besten Fall verbleiben zumindest zusätzliche Erklärungspflichten in Deutschland. Im schlechtesten Fall kann es aber auch dazu kommen, dass das Einkommen einer ausländischen Körperschaft, die bis auf den Tätigkeitsort ihrer Geschäftsführer keinen Bezug zu Deutschland hat, hier in Deutschland steuerpflichtig wird. Um nicht von einer deutschen Steuerpflicht überrascht zu werden, ist es unerlässlich, zu prüfen, wo sich der Ort der Geschäftsleitung ausländischer Tochtergesellschaften befindet.

Die Rechtsprechung hat den Begriff des Orts der Geschäftsleitung als "Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung" konkretisiert. Dieser soll dort sein, wo der maßgebliche Wille der Geschäftsführung gebildet wird, mithin wo die Geschäftsführer tätig sind. Reisen diese kaum oder überhaupt nicht in das Land, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, ist dies zweifelsfrei Deutschland. Soll unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland vermieden werden, müssen die Geschäftsführer zumindest auch am Ort der Tochtergesellschaft tätig werden. Dort müssen die bedeutsamsten Tätigkeiten in Hinblick auf die Führung der Geschäfte der Auslandsgesellschaft vorgenommen werden. Entsprechende Reisenachweise und Tätigkeitsbeschreibungen sollten für Nachfragen seitens des Finanzamts vorgehalten werden.

Aber auch in anderen Fällen können geschäftsleitende Tätigkeiten ungewollte steuerliche Folgen haben. Denn selbst wenn Ort der Geschäftsleitung einer ausländischen Gesellschaft unstreitig nicht in Deutschland liegt und damit unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht ausgeschlossen ist, kann mittels eines deutschen Geschäftsführers, der (auch) in Deutschland arbeitet und/oder lebt beschränkte Steuerpflicht ausgelöst werden. Siehe dazu auch der Beitrag zur durch einen Geschäftsführer in Deutschland vermittelten Vertreter-Betriebsstätte in Ausgabe Nr. 3/2019 (Seite 4).


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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