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Instagram, Youtube, Airbnb und das Finanzamt

10/1/2020

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In den allermeisten Fällen stellen Aktivitäten auf Social Media-Kanälen eine ganz private Tätigkeit dar. Manchmal wird aus einem Hobby jedoch mehr! Interessieren sich nicht mehr nur Freunde und Verwandte für Einblicke ins eigene Leben und Meinungsäußerungen zu verschiedensten Themen, wird man zum Influencer. Bei einer ausreichend hohen Anzahl an Followern kann dies von großem Wert für werbetreibende Unternehmen sein. Diesen Wert können Influencer zur Einnahmenerzielung nutzen. Das wissen inzwischen auch die Finanzämter! Das Bayerische Landesamt für Steuern hat deshalb sogar Informationen zur Besteuerung von Influencern veröffentlicht - ganz treffsicher als Online-Information!

Influencer tun gut daran, die neue Aufmerksamkeit der Finanzämter im Internet ernst zu nehmen. Wer Zahlungen für Produktvorstellungen, Werbung oder ähnliches erhält, erzielt steuerpflichtige Einnahmen. Aber auch Gratis-Produkte oder -Dienstleistungen können eine Steuerpflicht auslösen. Dabei bleibt das Steuerrecht auch im Internet kompliziert: Schnell sieht sich ein Influencer mit Fragen nach Einkunftsart, Verlustnutzungsmöglichkeiten, Betriebsausgabenabzug, Bewertung von Sachzuwendungen und vielem mehr konfrontiert. Um unangenehme Überraschungen in der nicht-digitalen Post in Form von Briefen des Finanzamts zu vermeiden und die steuerliche Situation von Anfang an zu optimieren, empfiehlt sich eine fundierte steuerliche Beratung - zunächst am besten ganz analog im Rahmen einer Besprechung.

Für den einen oder anderen Airbnb-Vermieter könnte ein solcher Rat schon zu spät kommen: Über Airbnb vermittelte Vermietungen können zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Einen Überblick über mögliche nicht erklärte Vermietungseinkünfte können sich die Finanzämter ganz leicht im Internet beschaffen. Aber lassen sich auch die Vermieter identifizieren? "Ja!" muss die Antwort hier neuerdings lauten. Anfang September hat die Finanzverwaltung in Hamburg gemeldet, dass im Rahmen eines erfolgreichen internationalen Auskunftsersuchens zahlreiche Daten deutscher Vermieter von einem "weltweit agierenden Vermittlungsportal für Buchung und Vermittlung von Unterkünften" herausgegeben werden mussten. Steuerfahnder werten diese Daten nun aus. Dabei ist es nur eine Frage der Zeit, bis auch Fälle in anderen Bundesländern ins Visier von Fahndern geraten.

Auch wenn moderne Internetdienstleistungen und deutsches Steuerrecht so gar nichts gemein zu haben scheinen, darf nicht vergessen werden, dass steuerrechtliche Vorschriften für alle gelten. Je früher die Auseinandersetzung mit dem Steuerrecht erfolgt, desto weniger nachteilig die Folgen!
Ihr Ansprechpartner:

Christian Kaußen

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer
​und Steuerberater

Phone
+49 (0)40 734 420 600
EMAIL

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