HEINRICH&PARTNER
  • Home
  • Home
  • Internationale Unternehmen
  • International companies
  • Mittelstand
  • SMEs
  • Windenergie
  • Wind energy
  • Start-ups
  • Start-ups
  • Vereine
  • Associations and foundations
  • Freiberufler
  • Freelancers
  • Aktuelles
  • About us
    • Contact
  • Über uns
    • Kontakt
  • Jobs

Sie geben die richtung an,
wir sind der Steuermann.

Lohnsteuervergünstigungen bei zusätzlich gewährtem Lohn

12/11/2019

0 Kommentare

 
Für bestimmte zweckgebundene Lohnzuwendungen gelten Vergünstigungen in Gestalt einer Steuerbefreiung oder der Pauschalbesteuerung. Für manche Lohnsteuervergünstigungen gilt – zusätzlich zur Zweckgebundenheit – ein weiteren Erfordernis: die zweckgebundene Entlohnung muss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn hinzukommen. Dies betrifft z.B. die Steuerfreiheit von Kindergartenzuschüsse, von Maßnahmen der Gesundheitsförderung, der Nutzungsüberlassung eines Fahrrades oder der Vorteile aus dem Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs. 
 
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit diesem Zusätzlichkeitserfordernis auseinandergesetzt. Der BFH hat sich hierbei zum einen der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen, dass dieses Erfordernis nicht im Sinne einer freiwilligen Entlohnung zu verstehen, sondern auch erfüllt ist, wenn der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung des Arbeitgebers hat. 
 
Andererseits folgt der BFH nicht der Ansicht der Finanzverwaltung, dass Entgeltumwandlungen schädlich für das Zusätzlichkeitserfordernis sind. Vielmehr geht der BFH davon aus, dass bei einer wirksamen Umwandlung von Barlohn in einen Sachlohn für den dann gewährten Sachlohn das Zusätzlichkeitskriterium grundsätzlich erfüllt wird und die entsprechenden Lohnsteuervergünstigungen zu gewähren sind. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob sich die Finanzverwaltung dieser Einschätzung anzuschließen vermag und diese Rechtsprechung künftig anwenden wird.
0 Kommentare



Hinterlasse eine Antwort.

    Archiv

    Januar 2021
    November 2020
    Oktober 2020
    Juli 2020
    Juni 2020
    Mai 2020
    April 2020
    März 2020
    Januar 2020
    Dezember 2019

    Kategorien

    Alle
    Allgemeines
    Immobilien
    Lohnsteuer
    Unternehmensbesteuerung
    Wirtschaft & Recht

    RSS-Feed

If you have any questions or need help,
​then simply get in touch with us – with no obligation.
We look forward to help you.


We also work with:
Bild
Bild
Bild
Bild
Bild

Phone

+49 (0)40 734 420 600

Email

info@heinrich-partner.de
DATEV Fernbetreuung (Kunden-Modul)
  • Home
  • Home
  • Internationale Unternehmen
  • International companies
  • Mittelstand
  • SMEs
  • Windenergie
  • Wind energy
  • Start-ups
  • Start-ups
  • Vereine
  • Associations and foundations
  • Freiberufler
  • Freelancers
  • Aktuelles
  • About us
    • Contact
  • Über uns
    • Kontakt
  • Jobs