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Müssen Kommanditisten "mit Herzschlag" ins TransparEnzregister?

1/17/2020

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Dass natürliche Personen als wirtschaftlich Berechtigte (wB) hinter Unternehmensrechtsträgern unter Umständen in das seit Ende 2017 scharfgestellte Transparenzregister müssen, gehört inzwischen zum kleinen "1x1" der Juristen-Pennäler. Zur Klärung der Frage freilich, ob Kommanditisten ins Transparenzregister einzutragen sind, bedarf es - so scheint es - eines langjährigen Studiums. Folgendes gilt:

Komplementäre sind Vollhafter. Ihnen obliegt die Vertretung einer Kommanditgesellschaft. Sofern Komplementäre natürliche Personen sind, wird man sie in aller Regel als wB kategorisieren. Anders nur, falls ein Komplementär gänzlich von der Vertretung ausgeschlossen ist. Solange Komplementäre als natürliche Person die einzigen wB einer KG sind, gilt die "Mitteilungsfiktion": Demnach ist ein Eintrag ins Transparenzregister nicht geboten, da sich die notwendigen Angaben bereits aus dem Handelsregister ergeben. Soweit juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften Komplementäre einer Kommanditgesellschaft sind und diese Rechtsträger von natürlichen Personen beherrscht werden, wird die Fiktion in den Fällen greifen, wenn die öffentlichen Eintragungen in Registern korrekt umgesetzt sind. Mit Ausnahme einiger Sonderfälle gilt der Grundsatz, dass ein Eintrag in das Transparenzregister geboten ist, sobald neben Komplementären auch Kommanditisten weitere wB sind. An sich ist diese Kehrtwende richtig: Die für Kommanditisten im Handelsregister eingetragene Haftsumme kann ja erheblich von der tatsächlichen vermögensmäßigen Beteiligung abweichen; auch ergibt sich die vermögensmäßige Beteiligung eines Komplementärs nicht aus dem Registereintrag.

Daher gilt: Ein Kommanditist, der wB ist, muss ins Transparenzregister. Falls daneben ein Komplementär als natürliche Person agiert, so ist hierfür im Transparenzregister ein Vermerk zu setzen, wonach sich weitere wB aus anderen Registern ergeben.

Kein Eintrag ins Transparenzregister ist geboten, sofern bei Einheits-GmbH & Co. KGs nur ein einziger Kommanditist Gesellschafter ist. Dasselbe gilt für Ein-Personen-GmbH & Co. KGs an denen also sowohl an der Komplementär-GmbH als auch an der KG ausschließlich eine einzige (dieselbe) Person beteiligt ist. Bei genauerem Hinsehen greift die Mitteilungsfiktion auch in den Fällen, in denen kein Kommanditist oder Komplementär tatsächlich wB einer GmbH & Co. KG ist: Dann nämlich gilt die Sonderregelung, wonach der gesetzliche Vertreter der KG als wB fingiert wird. Dieser lässt sich dem Handelsregister entnehmen. Sofern und soweit schließlich kein Kommanditist auf Grund seiner Kapitalanteile oder Stimmrechte als wB gilt und die Komplementär-Funktion zumindest einer natürlichen Person obliegt, wird die Mitteilung fingiert, jedenfalls dann, wenn die Angaben im Register korrekt sind.

Zur Vermeidung der vorgesehenen - nicht unerheblichen - Bußgelder für die fälschliche Nicht-Eintragung im Transparenzregister sollte für jede Kommanditgesellschaft eine fundierte Einzelfallprüfung vorgenommen werden.
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Ihr Ansprechpartner:

Stephan Dreckmann


Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer
​und Steuerberater
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