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Vorsicht bei Lizenzzahlungen an ausländische Rechteinhaber!

Wer an einen nicht in Deutschland ansässigen Rechteinhaber ein Entgelt für eine Rechtüberlassung bezahlt, ist grundsätzlich verpflichtet, Steuern auf das Entgelt einzubehalten und an den Fiskus abzuführen, wenn das Recht in einem deutschen Register erfasst ist oder im Inland genutzt wird. Dem liegt zu Grunde, dass der ausländische Rechteinhaber durch die Rechteüberlassung in Deutschland beschränkt steuerpflichtig wird und sich der deutsche Fiskus in einem solchen Fall dem Vergütungsschuldner als Steuereintreibungsgehilfen bedient. Die Regelung gilt selbst dann, wenn - wie in den meisten Fällen gegeben - ein Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht Deutschlands ausschließt. Auf den Steuerabzug kann nur bei frühzeitiger Antragstellung verzichtet werden, anderenfalls ist nur eine Zahlung mit späterer Erstattung möglich. Da dies alles erheblichen Verwaltungsaufwand verursacht und im Übrigen in jedem Fall ein Zutun des ausländischen Rechteinhabers erforderlich ist, muss die Regelung im Alltag genau im Auge behalten und bereits beim Abschluss von Vereinbarungen berücksichtigt werden. Das Risiko, einzelne betroffene Vergütungen zu übersehen, ist groß, da die unterschiedlichsten Sachverhalte betroffen sein können. Neben Zahlungen für die Nutzung von Patenten oder Rechten nach dem Urheberrecht, können beispielsweise auch Zahlungen an Werkschaffende wie Architekten von der Pflicht betroffen sein. Die Abzugspflicht gilt nicht, wenn das Recht nicht nur zur Nutzung überlassen, sondern ganz veräußert wird.

Aktuell ist ein neuer Aspekt in den Fokus der Finanzverwaltung gelangt: Die Regelung greift auch für Rechtüberlassungen, wenn das Recht lediglich in einem deutschen Buch oder Register eingetragen ist, ansonsten aber kein Bezug zu Deutschland besteht. Davon können auch mittelständische Unternehmensgruppen betroffen sein, wenn Vorgänge zwischen ausländischen Konzerngesellschaften stattfinden, denen ein in Deutschland eingetragenes Recht zugrunde liegt. Damit müssen auch Sachverhalte mit Rechten, die scheinbar keinen Bezug zu Deutschland aufweisen, genauestens untersucht werden, um allen steuerlichen Obliegenheiten in Deutschland zutreffend und rechtzeitig nachkommen zu können.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
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