Besteuerung von Earn-Out-Zahlungen bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Im Rahmen der Veräußerung von Unternehmen stellt sich regelmäßig heraus, dass die Wertvorstellungen zwischen Käufer und Verkäufer auseinanderliegen. In Earn-Out-Klauseln im Unternehmenskaufvertrag legen die Parteien daher häufig fest, einen Teil des Kaufpreises nicht bei Übergang der Anteile, sondern später zu begleichen, wenn gewisse Ziele erreicht wurden.

Laut ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entsteht ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf solcher Unternehmensanteile grundsätzlich stichtagsbezogen im Veräußerungszeitpunkt. Dies gilt unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig oder in Raten gezahlt wird. Nachträgliche Veränderungen des Veräußerungspreises wirken grundsätzlich auf den Veräußerungszeitpunkt zurück. Abweichend von diesem Grundsatz ist jedoch bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisbestandteilen, die sowohl dem Grund als auch der Höhe nach ungewiss sind, auf den Zufluss des Veräußerungsentgelts abzustellen.

Das Steuerrecht sieht einmalig für außerordentliche Einkünfte (wie z. B. den Verkauf eines Mitunternehmeranteils) bis zu einem Betrag von 5 Mio. Euro eine ermäßigte Besteuerung vor, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Um diese ermäßigte Besteuerung zu nutzen, ist es aber erforderlich, dass die Earn-Out-Zahlungen auf den Veräußerungszeitpunkt zurückwirken. In einem aktuellen Urteil hat der BFH hierzu nun entschieden, dass neben dem Festkaufpreis zu leistende gewinn- und umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile nicht zurückwirken, sondern erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern sind. Der BFH hat im Urteil zwar keine Stellung zur Anwendung der ermäßigten Besteuerung bezogen, allerdings ist aufgrund der nachträglichen Besteuerung der Earn-Out-Zahlungen nicht von einer Nutzungsmöglichkeit auszugehen. In der Praxis sollte man daher genau schauen, wie die Earn-Out-Regelungen ausgestaltet werden.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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